Ein Wegweiser für Pflegebedürftige & AngehörigeEin Informationsangebot von Waldstadt-HealthCare ↗
Bitte beachten: Diese Seite erläutert den Stand vom 3. November 2026. Das Verfahren kann inzwischen weiter sein. Aktuellen Verfahrensstand prüfen ↗
Stand 03.11.2026 · GesetzentwurfPNOG · Pflegereform 2027

Pflegereform 2027.
Verstehen, was
für Sie zählt.

Was soll sich in der Pflege ändern? Was bedeutet das für Ihren Alltag? Hier finden Sie verständliche Antworten zum Sozialraumbudget und zur Pflegereform 2027.

Für Menschen mit Pflegebedarf. Für Angehörige. Für mehr Orientierung.
KI-generiertes Symbolbild: Eine ältere Frau und ihre Angehörige sitzen zu Hause zusammen und sprechen miteinander.EU-Kennzeichen: AI generated KI generiert · Symbolbild
Gut informiert.
Selbstbestimmt zu Hause.

Die Reform aus Ihrer Sicht erklärt.

Verständlich erklärt Amtliche Quellen verlinkt Heutiges Recht & Pläne getrennt
01 / Erst einmal einordnen

Eine Reform.
Viele Fragen. Klare Antworten.

PNOG steht für Pflegeneuordnungsgesetz. Damit will die Bundesregierung die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren, Leistungen neu bündeln und Unterstützung zu Hause anders organisieren.

Noch nicht geltendes Recht

Geplant ist nicht beschlossen.

Das Kabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angekündigt. Viele Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 starten. Über das endgültige Gesetz ist noch nicht entschieden.

Für Sie bedeutet das: Ihre heutigen Ansprüche gelten weiter. Neue Beträge und Einschränkungen auf dieser Seite beschreiben den Entwurf – keine bereits bewilligten Leistungen.

Bundestag: erste Lesung ↗
02 / Das Sozialraumbudget

Das Sozialraumbudget:
Hilfe im Alltag.

175 €

bis zu pro Monat · geplant ab Pflegegrad 2

„Sozialraum“ meint Ihr vertrautes Umfeld: Ihr Zuhause, Ihre Nachbarschaft und die Menschen in Ihrer Nähe. Das neue Budget soll anerkannte Unterstützung im Alltag finanzieren.

Vor dem 25. Geburtstag: Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sind bis zu 300 Euro monatlich vorgesehen. Ab dem 25. Geburtstag gilt der geplante Höchstbetrag von 175 Euro.
Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 · § 45b; Begründung zu § 45b ↗
Entwurf für 2027

Wofür ist das gedacht?

  • Für anerkannte Hilfe bei Aufgaben im Haushalt.
  • Für anerkannte Begleitung und Betreuung im Alltag.
  • Keine freie Auszahlung auf Ihr Konto.
  • Kein allgemeiner Topf für Pflegedienst, Tagespflege oder Kurzzeitpflege.
Wer kann es nutzen?Pflegegrad 2–5
Pflegegrad 1Nicht vorgesehen
Ansparen für später?Nein, laut Entwurf

Der Anspruch soll ohne vorherigen Antrag entstehen. Für die Kostenerstattung sind dennoch Belege nötig. Prüfen Sie vor der Buchung, ob das konkrete Angebot anerkannt ist und wie abgerechnet wird.

Mehr Budget heißt nicht automatisch mehr nutzbare Hilfe. Heute beträgt der Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro und lässt sich für mehr Leistungsarten einsetzen. Geplant sind höhere 175 Euro, aber ein engerer Verwendungszweck und keine Ansparmöglichkeit.

Entlastungsbudget

Das Pflegegeld in neuer Höhe. Für die selbst organisierte Pflege – künftig auch für Ausgaben, die bisher separat erstattet werden.

Monatlich · PG 2–5

Sachleistungsbudget

Für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Es wird für deren Leistungen eingesetzt.

Monatlich · PG 2–5

Sozialraumbudget

Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Mit eigenen Regeln und einem eigenen Höchstbetrag.

Monatlich · PG 2–5

Überbrückungsbudget

Bis zu 2.285 Euro jährlich für bestimmte vorübergehende Versorgungslücken, etwa Kurzzeitpflege.

Jährlich · PG 2–5

Die Budgets haben unterschiedliche Zwecke. Pflegegeld und Sachleistungen stehen nicht beide in voller Höhe nebeneinander zur Verfügung; eine Kombination kann das Pflegegeld anteilig mindern. Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 · §§ 36–39, 45b ↗

KI-generiertes Symbolbild: Eine ältere Frau bereitet gemeinsam mit einer Alltagshilfe Lebensmittel zu.EU-Kennzeichen: AI generated KI generiert · Symbolbild
Unterstützung, die Selbstständigkeit stärkt. Fiktive Szene.
Im Alltag / Flexibilität & Wahlfreiheit

Es zählt nicht nur,
wie viel. Sondern auch: wofür.

Manche Monate brauchen Sie wenig Hilfe, andere deutlich mehr. Heute kann der Entlastungsbetrag dabei mitwachsen. Im geplanten Sozialraumbudget soll diese Flexibilität entfallen.

Auch bei der Auswahl Ihrer Unterstützung kommt es auf die genaue Anerkennung oder Zulassung an. Ein Firmenname allein sagt noch nicht, welches Budget genutzt werden darf.

131 Euro ansparen – 175 Euro monatlich nutzen.

Beispiel bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2, ab 25 Jahren: Im Januar und Februar wird keine Hilfe bezahlt. Erst im März entsteht ein größerer Bedarf. Die Darstellung vergleicht die beiden Regelmodelle.

Heute · geltendes Recht

Ungenutzte Beträge sammeln sich.

Januar131 €
Februar131 €
März131 €
Im März einsetzbar,
wenn zuvor ungenutzt
393 €

Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des Kalenderjahres angesammelt werden. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich nach heutigem Recht noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.

Geltendes SGB XI · § 45b ↗
2027 · laut Entwurf

Jeder Monat wird einzeln betrachtet.

Januar175 €nicht übertragen
Februar175 €nicht übertragen
März175 €
Im März einsetzbar,
ohne Ansparguthaben
175 €

Der monatliche Höchstbetrag steigt um 44 Euro. Eine Ansparmöglichkeit sieht der Entwurf nicht mehr vor. Größere Einzelrechnungen lassen sich deshalb nicht über ungenutzte Vormonate auffangen.

Entwurf · § 45b und Begründung ↗
Für den tatsächlichen Jahreswechsel separat klären: Die Grafik erklärt die Regelmodelle. Sie trifft keine Zusage zum Umgang mit bereits angesparten Restbeträgen aus 2026. Fragen Sie dazu Ihre Pflegekasse nach der endgültigen gesetzlichen Übergangsregelung.
Wer darf was abrechnen?

Gleiche Hilfe im Haushalt. Unterschiedliche Finanzierung.

Anerkannte Angebote im Alltag

Das Sozialraumbudget ist für entsprechend anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, zum Beispiel anerkannte Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe. Entscheidend ist, dass das konkrete Angebot die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

Sozialraumbudget

Dieses zusätzliche Budget wird nicht wie eine Sachleistung auf das Pflegegeld angerechnet. Belege und eine gültige Anerkennung bleiben wichtig.

Zugelassene Pflege- & Betreuungsdienste

Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungseinrichtungen nach § 72 sollen über das Sachleistungsbudget laufen. Dazu können auch Hilfen bei der Haushaltsführung gehören.

Sachleistungsbudget

Dann bleibt weniger von diesem Budget für weitere Pflegeleistungen. Bei einer Kombination mit Pflegegeld wird dieses entsprechend dem Sachleistungsanteil gekürzt.

Vor der Buchung: Anerkennung und Abrechnungsweg prüfen. Das Sozialraumbudget kann nur für entsprechend anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ausgeschöpft werden. Reguläre Pflegedienstleistungen laufen nach dem Entwurf über das Sachleistungsbudget. Eine bisherige Abrechnung über den Entlastungsbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass derselbe Anbieter künftig das Sozialraumbudget nutzen kann.

Die Trennung richtet sich nach der Anerkennung oder Zulassung des konkreten Angebots. Reguläre Leistungen eines nach § 72 zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienstes sollen über das Sachleistungsbudget abgerechnet werden. Für das Sozialraumbudget ist dagegen die dafür vorgesehene Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag maßgeblich.

Entwurf · §§ 36, 45a, 45b ↗
Der bisherige 40-Prozent-Umwandlungsanspruch soll entfallen. Heute können ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent nicht genutzter ambulanter Sachleistungen für anerkannte Alltagshilfe eingesetzt werden. Dieser Weg soll gestrichen werden. Ein zugelassener Betreuungsdienst kann stattdessen direkt aus dem Sachleistungsbudget abrechnen – ein nur landesrechtlich anerkanntes Angebot nicht automatisch. Schon nach heutigem Recht zählt die Umwandlung als Sachleistungsnutzung und kann das Pflegegeld mindern. Heute · § 45a Absatz 4 ↗ · Entwurf · Begründung zu § 45a ↗
03 / Ihr persönlicher Überblick

Was soll sich bei
Ihrem Pflegegrad ändern?

Wählen Sie Ihren Pflegegrad. Sie sehen die wichtigsten monatlichen Beträge für die Pflege zu Hause – heute und nach dem Regierungsentwurf.

Keine Eingaben werden gespeichert oder übertragen. Der Vergleich berechnet keinen individuellen Anspruch.

Pflegegrad 2 · zu Hause

2027: geplant
LeistungHeute 2026Entwurf 2027
Pflegegeldkünftig Entlastungsbudget347 €380 €
Ambulante PflegeSachleistungen, bis zu / Monat796 €890 €
Hilfe im AlltagEntlastungsbetrag → Sozialraumbudget131 €175 €
Verbrauchspflegehilfsmitteleigener Anspruch, bis zu / Monat42 €entfällt

Bitte mitdenken: 33 Euro mehr Pflegegeld stehen unter anderem dem geplanten Wegfall des separaten 42-Euro-Anspruchs gegenüber. Vergleichen Sie deshalb Ihre tatsächliche Versorgung, nicht nur einen Einzelbetrag.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben. Der Pflegegrad-Vergleich darüber zeigt die wichtigsten Beträge ohne horizontales Scrollen.

Monatliche Leistungen bei häuslicher Pflege · 2027 jeweils nur geplant
PflegegradPflegegeld
2026
Entlastungsbudget
Entwurf 2027
Sachleistungen
2026 · bis zu
Sachleistungsbudget
Entwurf 2027 · bis zu
Pflegegrad 2347 €380 €796 €890 €
Pflegegrad 3599 €630 €1.497 €1.590 €
Pflegegrad 4800 €890 €1.859 €2.090 €
Pflegegrad 5990 €1.080 €2.299 €2.530 €

Keine Gesamtsumme: Die Leistungsarten sind unterschiedlich nutzbar und teilweise miteinander verrechnet. Der Vergleich enthält nicht sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung.

BMG: Leistungen 2026 ↗   Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 · §§ 36, 37 ↗
Ein Beispiel / Haushaltshilfe & Pflegegeld

Was bleibt mir,
wenn der Dienst hilft?

Hauswirtschaft über einen zugelassenen Dienst verbraucht Sachleistungsbudget. Nutzen Sie daneben Pflegegeld, sinkt es im gleichen prozentualen Verhältnis. Das gilt grundsätzlich schon heute; die Reform würde die Beträge ändern.

0 % · keine Nutzung100 % · vollständig genutzt

Annahme: Die hier eingestellten Sachleistungen werden ausschließlich für Hauswirtschaft genutzt; andere Sachleistungen wurden in diesem Monat nicht abgerechnet. Geplante 2027-Beträge, voller Monatsanspruch. Kein individueller Bescheid.

Für Hauswirtschaft verwendet445,00 €aus dem Sachleistungsbudget
Noch frei im Sachleistungsbudget445,00 €etwa für weitere Pflegeleistungen
Verbleibendes Pflegegeld190,00 €statt 380,00 € bei reinem Pflegegeldbezug
Hauswirtschaft über SachleistungNoch frei im Sachleistungsbudget

50 % von 890,00 € = 445,00 € Sachleistung. Damit bleiben 50 % von 380,00 € = 190,00 € Pflegegeld.

Beide Restbeträge nicht als festes Gesamtpaket verstehen: Wenn Sie den noch freien Sachleistungsbetrag ebenfalls für Pflege nutzen, sinkt das Pflegegeld weiter. Bei 100 Prozent Sachleistungsnutzung bleibt aus der Kombination kein Pflegegeld übrig.

Anerkannte Hilfe aus dem separaten Sozialraumbudget löst diese prozentuale Kürzung nicht aus. Selbst bezahlte Hilfe aus Ihrem Pflegegeld ist ebenfalls keine zusätzliche Sachleistungsabrechnung. Pflegehilfsmittel und private Ersatzpflege können das verfügbare Pflegegeld aber wirtschaftlich zusätzlich belasten.

Kombinationsregel · § 38 SGB XI ↗ · Geplante Beträge · §§ 36–38 im Entwurf ↗
Auf einen Blick / Ihr Budgetwegweiser

Welches Budget
bezahlt welche Hilfe?

Vier typische Situationen – und der vorgesehene Finanzierungsweg im Regierungsentwurf. Die genaue Anerkennung des Angebots entscheidet mit.

  • Anerkannte Alltagshilfe

    Zum Beispiel Begleitung oder Unterstützung im Haushalt durch ein entsprechend anerkanntes Angebot.

    Sozialraumbudget

    Zusätzlich; keine Sachleistungsanrechnung auf das Pflegegeld.

  • Zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst

    Reguläre Pflege, Betreuung oder Hauswirtschaft durch einen entsprechend zugelassenen Dienst.

    Sachleistungsbudget

    Bei Kombinationsleistung sinkt das Pflegegeld anteilig.

  • Privat organisierte Vertretung

    Zum Beispiel eine vertraute Person, die während einer geplanten Auszeit die Pflege übernimmt.

    Entlastungsbudget / eigene Mittel

    Kein gesonderter Verhinderungspflege-Topf im Entwurf.

  • Akutdienst oder Kurzzeitpflege

    Ambulanter Dienst im Akutfall; stationäre Kurzzeitpflege auch bei anderen vorübergehenden Versorgungslücken.

    Überbrückungsbudget

    Zweckgebunden, bis zu 2.285 Euro jährlich; Voraussetzungen beachten.

Wichtig: Die Übersicht zeigt die geplanten Regeln. Die Budgets sind nicht frei austauschbar. Prüfen Sie vor der Beauftragung die Anerkennung, den verfügbaren Betrag und mögliche Eigenkosten.

Regierungsentwurf · §§ 36–39a, 42, 45b ↗
04 / Die Folgen für Ihren Alltag

Was hinter den
neuen Begriffen steckt.

Ein höherer Betrag kann gut klingen. Für Sie zählt, ob Ihre Unterstützung weiterhin bezahlt wird. Diese Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit.

PFLEGEHILFSMITTEL & PFLEGEBOX

Produkte bleiben. Die Bezahlung soll sich ändern.

Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder Desinfektionsmittel können weiterhin gebraucht werden. Der Entwurf streicht jedoch ihre separate Finanzierung von bis zu 42 Euro monatlich.

Ab Pflegegrad 2 sollen solche Kosten aus dem Entlastungsbudget getragen werden. Das kann den höheren Pflegegeldbetrag wieder aufzehren. Medizinisch notwendige Inkontinenzhilfen über die Krankenversicherung sind davon zu unterscheiden.

Jetzt sinnvoll: Versorgung weiterführen und vor Änderungen eine schriftliche Auskunft der Pflegekasse einholen.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 · Änderung zu § 40 ↗
WENN ANGEHÖRIGE AUSFALLEN

Ersatzpflege soll anders finanziert werden.

Heute gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Der Entwurf ordnet die Finanzierung neu.

Reguläre Ersatzpflege soll aus den monatlichen Budgets mitfinanziert werden. Für bestimmte Akut- und Überbrückungssituationen ist ein eigener Jahrestopf von bis zu 2.285 Euro vorgesehen. Das ist kein unverändert nutzbarer Ersatz für den bisherigen Jahresbetrag.

Für Ihre Planung: Lassen Sie längere Vertretungen und Kurzzeitpflege konkret durchrechnen.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 · §§ 37, 39, 42 ↗ · BMG: Leistungen 2026 ↗
PFLEGEGRAD & BEGUTACHTUNG

Der Pflegegrad bleibt. Der Zugang soll strenger werden.

Die Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3 sollen steigen. Für neue Anträge kann die Einstufung dadurch schwieriger werden. Bereits eingestufte Personen sollen vor einer Herabstufung allein wegen der neuen Regeln geschützt werden.

Dieser Schutz bedeutet nicht, dass der Pflegegrad bei jeder gesundheitlichen Verbesserung unverändert bleibt. Auch die reguläre Entscheidungsfrist soll laut Entwurf von Januar bis April 2027 vorübergehend ausgesetzt werden; für besonders dringende Fälle sind Ausnahmen vorgesehen.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 · § 142b ↗
TAGESPFLEGE & PFLEGEHEIM

Eigenanteile bleiben ein wichtiges Thema.

Die Tages- und Nachtpflege soll weiter zusätzlich zu ambulanten Sachleistungen oder Pflegegeld nutzbar bleiben. Das neue Sozialraumbudget soll dafür jedoch nicht mehr eingesetzt werden können.

Die Pflegeversicherung übernimmt auch künftig nicht automatisch alle Heimkosten. Prüfen Sie bei jeder Kostenaufstellung den pflegebedingten Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten getrennt. Eine allgemeine feste Obergrenze für Ihre gesamten Heimkosten lässt sich aus dem Entwurf nicht zusagen.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 · §§ 41, 45b ↗ · BMG: Fragen und Antworten ↗
BEITRÄGE & SPÄTERE REFORMSCHRITTE

Nicht alles beginnt am 1. Januar 2027.

Für kinderlose Mitglieder soll der Beitragszuschlag 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent steigen; die Beitragsbemessungsgrenze soll zusätzlich angehoben werden.

Für 2028 sind unter anderem Änderungen bei Minijobs und der Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern vorgesehen. Ausnahmen sind zu beachten. Die für 2028 geplante Leistungserhöhung soll entfallen; ab 2029 ist eine jährliche Anpassung vorgesehen.

Für Sie zählt: Beiträge und Leistungsbeträge getrennt betrachten.

BMG: Kabinettsbeschluss ↗
BERATUNG, VORSORGE & DIGITALE HILFE

Früher Unterstützung bekommen, länger selbstständig bleiben.

Mit einem „Check-up 60+“ und mehr Augenmerk auf Rehabilitation sollen Risiken früher erkannt werden. Ab 2029 soll die Pflegebegleitung Pflegebedürftige und Angehörige bei der Organisation zu Hause unterstützen. Ein geplantes digitales „Pflege-Cockpit“ soll Informationen und Anträge bündeln.

Das sind vorgesehene Angebote für die Zukunft. Wenn Sie heute überlastet sind oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bereits jetzt an Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle.

Bundestag: erste Lesung ↗ · Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 · § 7c ↗
Wenn die Pflegeperson ausfällt

Geplante Auszeit?
Plötzlicher Notfall?

Der bisherige eigene Anspruch auf Verhinderungspflege soll entfallen. Ersatzpflege bleibt organisierbar, soll aber je nach Situation aus anderen Budgets bezahlt werden. Entscheidend ist: Wer hilft – und in welcher Situation?

KI-generiertes Symbolbild: Ein älterer Mann und seine Tochter planen gemeinsam die Unterstützung zu Hause.EU-Kennzeichen: AI generated KI generiert · Symbolbild
Gemeinsam vorausdenken und Unterstützung abstimmen. Fiktive Szene.

Eine vertraute Person springt ein.

Zum Beispiel vertritt eine Freundin die pflegende Angehörige während eines Urlaubs. Dafür soll es keinen gesonderten Verhinderungspflege-Topf mehr geben. Eine Vergütung wäre aus dem eigenen Entlastungsbudget beziehungsweise anderen eigenen Mitteln zu tragen.

Reguläre Ersatzpflege → Entlastungsbudget / eigene Mittel

Ein ambulanter Dienst übernimmt planbar.

Ein zugelassener Dienst kann die notwendige Versorgung während einer geplanten Abwesenheit über das reguläre Sachleistungsbudget übernehmen. Dieses Geld steht dann für andere monatliche Leistungen nicht mehr zur Verfügung.

Planbarer Dienst-Einsatz → Sachleistungsbudget

Akute Lücke oder Kurzzeitpflege.

Der geplante Jahrestopf von bis zu 2.285 Euro dient ambulanten Akuteinsätzen und vollstationärer Kurzzeitpflege. Kurzzeitpflege kann auch in sonstigen Überbrückungssituationen nötig sein – nicht ausschließlich bei einem Notfall.

Akutdienst / Kurzzeitpflege → Überbrückungsbudget

3Kalendertage

Keine starre Höchstdauer von drei Tagen.

Für ambulante Akutpflege gilt eine zusätzliche Prüfung, wenn der Einsatz länger als drei Kalendertage dauert. 2027 ist dafür die Zustimmung der Pflegekasse vorgesehen. Der neue Notdienst soll ab 2028 greifen; auch 2028 ist bei längerer Nutzung die Zustimmung der Kasse nötig. Ab 2029 soll die Pflegebegleitung die weitere Erforderlichkeit einschätzen.

Die Übergangsregel für 2027: In pflegerischen Akutsituationen sollen zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste das Überbrückungsbudget nutzen können, bevor die neue Notdienststruktur ab 2028 greift. Es handelt sich also nicht um einen frei nutzbaren zusätzlichen Stundenpool für jeden regulären Pflegeeinsatz.

Bei Kurzzeitpflege sind höchstens acht Wochen pro Kalenderjahr vorgesehen; zugleich gilt die gemeinsame Geldgrenze des Überbrückungsbudgets. Unterkunft, Verpflegung und weitere Eigenkosten können hinzukommen. Für Akut-Kurzzeitpflegeplätze sind ab 2028 besondere Regeln vorgesehen.

Entwurf · §§ 37–39a, 42 ↗
Pflegegeld bei Akut- oder Kurzzeitpflege: Der Entwurf sieht während dieser Leistungen die hälftige Fortzahlung des bisher bezogenen Pflegegelds für jeweils bis zu acht Wochen jährlich vor. Lassen Sie deshalb auch die laufende Auszahlung und mögliche Eigenanteile prüfen.
05 / Der Fahrplan

Was wann kommen soll.

Ein Zeitplan zur Orientierung. Er beschreibt den Entwurf und die angekündigte Beratung, keine garantierten Einführungstermine.

Verfahrensschritt05.11.2026

Erste Lesung im Bundestag angekündigt. Danach folgen weitere parlamentarische Beratungen.

Geplanter Start01.01.2027

Neue Budgets und viele Leistungsänderungen sollen beginnen – falls das Gesetz rechtzeitig in Kraft tritt.

Weitere Vorhaben2028

Notdienst in der ambulanten Pflege und Akut-Kurzzeitpflege vorgesehen. Weitere Änderungen bei Beiträgen und der Anerkennung von Alltagsangeboten.

Spätere Stufe2029

Pflegebegleitung und jährliche Anpassung der Leistungsbeträge nach dem vorgesehenen Modell.

Bundestag: erste Lesung ↗ · Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 · Artikel 11; §§ 7c, 39a, 42 ↗
Beratung & Begleitung / Was wirklich geplant ist

Ein Ansprechpartner.
Auch für die nächsten Schritte.

Die Pflegebegleitung ist im Regierungsentwurf ab 1. Januar 2029 vorgesehen. Bis Ende 2028 sollen die bisherigen Ansprüche auf Pflegeberatung weiter gelten. 2028 ist daher nicht der vorgesehene Start der neuen Pflegebegleitung.

Die Aufgaben gehen über ein einmaliges Gespräch und eine einmalige Schulung hinaus: Versorgung planen, bei Anträgen und Hilfsmitteln unterstützen, Angehörige praktisch anleiten und Überlastung früh erkennen.

Entwurf · § 7c und Übergangsrecht ↗
KI-generiertes Symbolbild: Ein älterer Mann und sein Sohn besprechen sich mit einer Pflegebegleitperson.EU-Kennzeichen: AI generated KI generiert · Symbolbild
Gemeinsam die passende Versorgung planen. Fiktive Beratungsszene.
Zum StartEin konkreter Termin mit benannter Kontaktperson nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades.
Bei BedarfWeitere fachlich erforderliche Termine und Unterstützung auch unabhängig vom ersten Gespräch; bei komplexen Situationen Fallmanagement.
JährlichFür Beziehende von Pflegegeld ist ab 2029 eine jährliche Pflegebegleitung zu Hause vorgesehen.
Praktische Anleitung ist Teil der Begleitung. Individuelles Lernen für die Pflege zu Hause soll darin enthalten sein. Daraus folgt aber keine Begrenzung auf genau eine Schulung oder einen einzigen Termin. Nach dem Entwurf sollen bedarfsgerechte weitere Kontakte möglich sein; Einzelheiten sollen Richtlinien regeln. Gruppen- und Online-Pflegekurse sollen daneben weiter bestehen.

Die jährliche Pflegebegleitung für Pflegegeldbeziehende soll zugleich prüfen, ob die häusliche Versorgung gesichert ist. Bei fehlender Teilnahme können Kürzungen folgen. Bei ungesicherter Versorgung sind zusätzliche Maßnahmen, Folgetermine und gegebenenfalls Fallmanagement vorgesehen.

Was ist bis Ende 2028 bei Beratungsbesuchen geplant?

Für Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 bis 5 ist im Entwurf halbjährlich ein Beratungsbesuch vorgesehen; Pflegegrade 4 und 5 sollen zusätzlich vierteljährliche Besuche nutzen können. Bei Pflegegrad 1 sind halbjährliche Beratungsbesuche und in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt des Pflegegrades bis zu zwei zusätzliche Beratungen vorgesehen. Auch bei Pflegegrad 2 und 3 werden in der Anfangsphase zusätzliche Beratungen ermöglicht.

Entwurf · § 37 Absatz 3 ↗
06 / Gut vorbereitet

Was Sie jetzt
schon tun können.

Sie müssen den Entwurf nicht auswendig kennen. Mit diesen vier Schritten wird das nächste Beratungsgespräch konkreter.

  1. Ihre heutige Unterstützung notieren.

    Wer hilft Ihnen? Welche Rechnungen bezahlt die Pflegekasse? Legen Sie Bescheide, Abrechnungen und Verträge zusammen.

  2. Die Finanzierung prüfen lassen.

    Fragen Sie gezielt nach Haushaltshilfe, Pflegehilfsmitteln und Ersatzpflege. Lassen Sie sich erklären, aus welchem Budget Ihre Hilfe künftig bezahlt werden könnte.

  3. Restbeträge und Verträge klären.

    Fragen Sie schriftlich nach Guthaben aus dem Entlastungsbetrag und nach den Regeln beim Jahreswechsel. Kündigen Sie notwendige Leistungen nicht allein wegen einer Ankündigung.

  4. Nach dem Gesetzesbeschluss erneut prüfen.

    Vergleichen Sie die endgültigen Regeln mit Ihrer Versorgung. Bitten Sie bei Änderungen um eine verständliche schriftliche Kostenübersicht.

07 / Häufige Fragen

Sie fragen.
Wir erklären.

Kurze Antworten auf Fragen, die im Pflegealltag wirklich zählen.

Alle Aussagen zur Reform beziehen sich auf den Entwurfsstand vom 3. November 2026.

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Noch nicht als Gesetz. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angekündigt. Der geplante Start vieler Änderungen ist der 1. Januar 2027. Bis zum Abschluss des Verfahrens können sich Inhalt und Termine ändern.

Bundestag: erste Lesung ↗
Was ist das Sozialraumbudget einfach erklärt?

Es ist ein geplanter Geldtopf für anerkannte Hilfe im Alltag bei häuslicher Pflege, etwa Unterstützung im Haushalt oder Begleitung. Vorgesehen sind ab Pflegegrad 2 monatlich bis zu 175 Euro; vor dem 25. Geburtstag bis zu 300 Euro. Es ist keine freie monatliche Auszahlung. Die Pflegekasse erstattet nachgewiesene Kosten anerkannter Angebote.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 ↗
Kann ich das Sozialraumbudget ansparen?

Heute können ungenutzte monatliche Entlastungsbeträge angesammelt und Restbeträge bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Beim geplanten Sozialraumbudget ist keine Ansparmöglichkeit vorgesehen. Höherer Monatsbetrag bedeutet daher weniger Flexibilität bei späteren größeren Rechnungen. Den Umgang mit Restguthaben aus 2026 muss die Pflegekasse anhand der endgültigen Übergangsregeln bestätigen.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 ↗
Was bedeutet die Reform für Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 sollen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro und die separate Erstattung von Verbrauchspflegehilfsmitteln entfallen; ein Sozialraumbudget ist nicht vorgesehen. Auch der bisherige stationäre 131-Euro-Zuschuss soll entfallen. Beratung und später Pflegebegleitung sind aber nicht die einzigen verbleibenden Leistungen: Der Entwurf nennt zum Beispiel technische Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassungen, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse unter den jeweiligen Voraussetzungen.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 ↗
Bekomme ich 2027 automatisch mehr Geld?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die geplanten Beträge beim Pflegegeld und bei ambulanten Sachleistungen steigen, gleichzeitig sollen bisher separate Leistungen darin aufgehen oder entfallen. Entscheidend ist, welche Hilfen Sie tatsächlich benötigen. Die einzelnen Höchstbeträge dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 ↗
Kann meine Haushaltshilfe weiter abrechnen?

Das hängt von der Anerkennung des konkreten Angebots und seiner künftigen Abrechnungsgrundlage ab. Fragen Sie Anbieter und Pflegekasse, ob Ihre Unterstützung 2027 über das Sozialraumbudget oder über das ambulante Sachleistungsbudget abgerechnet werden kann. Eine bisherige Kostenübernahme ist keine pauschale Zusage für das neue System.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 ↗
Fällt meine Pflegebox weg?

Der Entwurf streicht den eigenständigen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von bisher bis zu 42 Euro monatlich. Die Produkte selbst bleiben verfügbar. Bei Pflegegrad 2 bis 5 sollen solche Ausgaben aus dem Entlastungsbudget mitfinanziert werden. Für Pflegegrad 1 ist kein solches Entlastungsbudget vorgesehen. Eine bestehende Versorgung deshalb nicht vorschnell kündigen.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 ↗
Sind Inkontinenzprodukte und Hausnotruf ebenfalls betroffen?

Die geplante Streichung betrifft Verbrauchspflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 2 SGB XI. Medizinisch erforderliche Inkontinenzhilfen der Krankenversicherung sind davon zu unterscheiden. Auch der Hausnotruf als technisches Pflegehilfsmittel wird durch diese Streichung nicht automatisch abgeschafft. Für jede Versorgung gelten eigene Voraussetzungen.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 ↗
Bleibt mein bisheriger Pflegegrad erhalten?

Der Entwurf enthält einen Schutz vor Herabstufung allein wegen der neuen Schwellenwerte und Bewertungssystematik. Das ist kein Schutz vor jeder späteren Herabstufung: Verbessert sich Ihre Selbstständigkeit so, dass auch nach bisherigem Recht ein niedrigerer Pflegegrad gelten würde, kann die Einstufung weiterhin geändert werden.

Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869 ↗
Muss ich bis 2027 mit einem Antrag warten?

Wenn Sie jetzt Unterstützung benötigen, klären Sie Ihren Anspruch bereits jetzt mit der Pflegekasse. Sammeln Sie Befunde und notieren Sie, wobei Sie im Alltag Hilfe brauchen. Ein zukünftiges Reformvorhaben ist kein Grund, einen notwendigen Antrag aufzuschieben.

BMG: Leistungen 2026 ↗
Wo finde ich persönliche Beratung?

Bei Ihrer Pflegekasse, einer Pflegeberatungsstelle oder einem Pflegestützpunkt. Im Raum Iserlohn und Märkischer Kreis können Sie sich auch zu den Angeboten von Waldstadt-HealthCare informieren. Fragen Sie bei jedem Anbieter nach Zuständigkeit, möglichen Kosten und verfügbaren Terminen.

BMG: Leistungen 2026 ↗
Wer darf Leistungen über das Sozialraumbudget abrechnen?

Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für entsprechend anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden können, etwa anerkannte Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe. Reguläre Leistungen zugelassener Pflege- und Betreuungsdienste sollen dagegen aus dem Sachleistungsbudget bezahlt werden. Fragen Sie vor der Beauftragung nach der Anerkennung des konkreten Angebots und dem vorgesehenen Abrechnungsweg.

Entwurf · §§ 45a, 45b ↗
Fällt die Umwandlung von 40 Prozent der Sachleistungen weg?

Der bisherige Umwandlungsanspruch soll gestrichen werden. Er erlaubt heute ab Pflegegrad 2, bis zu 40 Prozent ungenutzter Sachleistungen für anerkannte Alltagshilfe einzusetzen. Künftig sollen nach § 72 zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste direkt aus dem Sachleistungsbudget abrechnen; entsprechend anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag aus dem Sozialraumbudget.

Entwurf · § 45a und Begründung ↗
Wird mein Pflegegeld durch Haushaltshilfe gekürzt?

Es kommt auf den Abrechnungsweg an. Wird Hauswirtschaft über einen zugelassenen Dienst aus dem Sachleistungsbudget bezahlt, mindert das bei Kombinationsleistung das Pflegegeld im gleichen prozentualen Verhältnis. Die separate Nutzung eines anerkannten Angebots aus dem Sozialraumbudget löst diese Sachleistungskürzung dagegen nicht aus.

Entwurf · §§ 36–38, 45b ↗
Ist die ambulante Akutpflege auf drei Tage begrenzt?

Nein. Bei einer Dauer von mehr als drei Kalendertagen ist eine zusätzliche Zustimmung beziehungsweise Einschätzung vorgesehen. 2027 und 2028 soll hierfür die Pflegekasse zuständig sein, ab 2029 die Pflegebegleitung für die fachliche Einschätzung. Der Anspruch bleibt an eine Akutsituation und die jährliche Budgetgrenze gebunden.

Entwurf · §§ 39, 39a ↗
Gibt es Überbrückungshilfe nur bei einem Notfall?

Ambulante Einsätze aus dem Überbrückungsbudget sind an pflegerische Akutsituationen gebunden. Vollstationäre Kurzzeitpflege kann dagegen auch in sonstigen vorübergehenden Überbrückungssituationen in Betracht kommen. Die bisherige separat finanzierte Verhinderungspflege soll entfallen; reguläre Ersatzpflege soll aus den monatlichen Budgets mitorganisiert werden.

Entwurf · §§ 37, 39–42 ↗
Ist Pflegebegleitung nur ein einmaliger Beratungstermin ab 2028?

Nein. Der Entwurf sieht den Start ab 1. Januar 2029 vor. Neben dem ersten Termin gehören fachlich erforderliche Folgetermine, praktische Anleitung, Unterstützung bei erneutem Bedarf und gegebenenfalls Fallmanagement dazu. Für Pflegegeldbeziehende ist eine jährliche Pflegebegleitung vorgesehen. Bis Ende 2028 sollen die bisherigen Pflegeberatungsansprüche weiter gelten.

Entwurf · § 7c; § 144 Absatz 4 ↗
KI-generiertes Landschafts-Symbolbild: ein grüner Weg zwischen Wald und Wohnhäusern; keine konkrete Ortsaufnahme.EU-Kennzeichen: AI generated KI generiert · Symbolbild
08 / Unterstützung in Ihrer Nähe

Hier zu Hause.
Mit Ihren Fragen willkommen.

Sie suchen Pflegeberatung oder Unterstützung im Alltag im Märkischen Kreis und der Umgebung? Waldstadt-HealthCare hat seinen Sitz in Iserlohn-Letmathe. Informieren Sie sich über passende Leistungen und fragen Sie die Verfügbarkeit an Ihrem Wohnort an.

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Letmathe ist ein Stadtteil von Iserlohn, Hohenlimburg ein Stadtteil von Hagen. Hagen und Schwerte gehören zur angrenzenden Region. Die Ortsnennung ist keine Zusage eines flächendeckenden Einsatzgebiets.

Angebote des Herausgebers · Waldstadt-HealthCare

Dieses Portal wird von Waldstadt-HealthCare betrieben. Der Informationsbereich beschreibt die Reform aus Sicht von Betroffenen; die Angebote oben verweisen auf eigene Dienstleistungen. Eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse wird damit nicht zugesagt.

09 / Nachlesen & einordnen

Gute Information
zeigt ihre Quellen.

Grundlage sind vor allem amtliche Dokumente. Fachliche Einordnungen ergänzen sie. Alle Links wurden für diese Fassung am 3. November 2026 recherchiert.

  1. 01
    Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/8869Regierungsentwurf vom 02.11.2026; insbesondere §§ 36–45b, § 142b und Artikel 11.
  2. 02
    Bundestag: erste LesungAnkündigung der ersten Lesung am 05.11.2026.
  3. 03
    BMG: Fragen und AntwortenOffizielle Erläuterungen zu den geplanten Änderungen.
  4. 04
    BMG: KabinettsbeschlussBeschluss des Regierungsentwurfs am 30.09.2026.
  5. 05
    DIP: GesetzgebungsverfahrenDokumentation des parlamentarischen Verfahrens.
  6. 06
    BMG: Leistungen 2026Vergleichsgrundlage: Leistungsansprüche im Jahr 2026.
  7. 07
    DCO: PNOG-RadarErgänzende fachliche Einordnung; keine amtliche Quelle.
  8. 08
    Geltendes SGB XI: §§ 38, 45a, 45bAnsparen, bisheriger Umwandlungsanspruch und anteiliges Pflegegeld.

Zum redaktionellen Stand: Erstfassung vom 03.11.2026. Die Inhalte wurden mit KI-Unterstützung recherchiert und formuliert. Sie erklären den Regierungsentwurf, ersetzen aber keine persönliche Auskunft der Pflegekasse. Redaktionelle Verantwortung für eine Veröffentlichung: Waldstadt-HealthCare GmbH.

Diese statische Seite aktualisiert sich nicht automatisch. Bei späterem Besuch bitte den verlinkten Verfahrensstand prüfen. Hinweise auf Fehler können Sie an kontakt@waldstadt-healthcare.de senden.

Bildnachweise & KI-Kennzeichnung

Die vier Personenaufnahmen und die Landschaft wurden mit OpenAI ImageGen erzeugt. Sie zeigen keine echten Kundinnen, Kunden oder Beschäftigten und keinen dokumentierten Ort. Die Kennzeichnung „KI generiert“ ist Teil der Bilddateien. Ergänzend werden das EU-Kennzeichen, alternative Bildtexte und maschinenlesbare IPTC-/XMP-Angaben verwendet.

Logo und Budgetübersicht wurden als Vektorgrafik bzw. HTML/CSS gestaltet. Das EU-Kennzeichen stammt von der Europäischen Kommission. Informationen zu den EU-Kennzeichen ↗

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Reinickendorfer Straße 3
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Vertretung & Register

Geschäftsführer: Nicolai Altnickel und Thomas Hackenberg
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Telefax: 02374 4094544
E-Mail: kontakt@waldstadt-healthcare.de

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